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Berechtigungen

Mit 28. Februar 2013 hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG (Berufsausbildungsgesetz) erlassen:

"Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozial-versicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufs-bildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung."

DSC 7844(Quelle: Erlass v. 28. Feb. 2013 BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern gez. Dr. Karl Wieczorek/Mag. A. Hölbl)

Daraus ergibt sich die rechtliche Wirkung, dass Absolventinnen und Absolventen unserer Schule

  • unten angeführte Lehrberufe abgeschlossen haben,
  • die Vereinbarung einer (Rest)Lehrzeit für die abgeschlossenen Lehrberufe entfällt
  • und die Anrechnungsbestimmungen für verwandte Lehrberufe anzuwenden sind.
Gleichwertige Schul- und LehrabschlüsseHöhere Lehranstalt
5-jährige Höhere Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe einschließlich
Sonderformen und Ausbildungs-
schwerpunkten

Abgeschlossene Lehrberufe

  • Hotel- und Gastgewerbeassistent/in
  • Restaurantfachmann/-frau
  • Koch/Köchin
  Volle Anrechnung verwandter Lehrberufe
  • Bürokaufmann/-frau
  • Betriebsdienstleistung
  • Gastronomiefachmann/-frau
  Teilweise Anrechnung verwandter Lehrberufe
  • siehe Lehrberufsliste
Gleichwertige Schul- und Lehrabschlüsse Fachschule
3-jährige Fachschule
für wirtschaftliche Berufe einschließlich
Ausbildungsschwerpunkten

Abgeschlossene Lehrberufe

  • Bürokaufmann/-frau
  • Restaurantfachmann/-frau
 

Volle Anrechnung verwandter Lehrberufe

  • Gastronomiefachmann/-frau
 

Teilweise Anrechnung verwandter Lehrberufe

  • siehe Lehrberufsliste
 

mögliche Zusatzqualifikationen:

  • Babyfit, Pflegefit

gemäß § 34a BAG sowie § 13 Abs. 2 lit. b BAG

 Das BMWFJ weist darauf hin, dass bei Vorliegen einer Gleichhaltung gemäß § 34a BAG die Anrechnungsbestimmung auch für verwandte Lehrberufe (lt. Lehrberufsliste) gemäß § 13 Abs. 2 lit. b BAG anzuwenden ist. Details siehe: https://lehrberufsliste.bic.at/download/ANLAGE_A_Gleichhaltungen_012024.pdf

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